1. Verbraucherbeschwerde, "Was tun?"


Wo kann man bei Bedarf die Verbraucherbeschwerde einreichen?

Bei Ihrer Lebensmittelüberwachung, dem 


Landesamt für Verbraucherschutz (LAV)

Konrad-Zuse-Straße 11

66115 Saarbrücken

Tel: 0681/9978 - 4500

Weitere, bundesweite Kontaktdaten für die Zuständigkeiten in anderen Bundesländern finden Sie  unter folgendem Link:

http://www.kreisnavigator.de/kreisnavigator/mainfra-karte.htm

Übersicht der Kreisfreien Städte finden Sie unter folgendem Link:

http://www.staedtetag.de/mitglieder/

 

  • Jeder Verbraucher hat einen Anspruch darauf, dass ihm nur Lebensmittel (z. B. Brot, Wurst, Konfitüre, Butter, Fruchtsaft), kosmetische Mittel (z. B. Lippenstift, Deo) und Bedarfsgegenstände (z. B. Babyschnuller, Spielwaren, Besteck, Textilien, Lebensmittelverpackungen, Haushaltsreiniger) angeboten werden, die gesundheitlich unbedenklich sind und nicht über ihre wahre Beschaffenheit (z. B. Herkunft, Qualität) täuschen.
  • Beschwerden über Lebensmittel, Kosmetika oder Bedarfsgegenstände sollten immer zuerst dem Verkäufer oder Gastwirt vorgetragen werden. In aller Regel wird bei berechtigten Klagen der Betrieb selbst Ersatz leisten oder Missstände abstellen.
  • Die Lebensmittelüberwachung sollten Sie jedoch insbesondere dann einschalten, wenn Ihre Reklamation nicht beachtet wird, sich die Vorkommnisse häufen oder gesundheitliche Störungen auftreten. Auch wenn sie Hygienemängel in Lebensmittelbetrieben (z. B. Gaststätten, Einzelhandel, Bäckereien, Metzgereien) entdecken oder den Verdacht haben, dass dort gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, sollten Sie das melden.
  • Wenn Sie gesundheitliche Beschwerden nach dem Verzehr eines Lebensmittels, der Anwendung eines Kosmetikproduktes, oder dem Umgang mit Bedarfsgegenständen haben oder Sie sich durch seine Zusammensetzung, seine Aufmachung oder durch Werbeaussagen getäuscht fühlen, können Sie eine Beschwerdeprobe abgeben.
  • Hinweis: Die Verbraucherbeschwerde sollte zeitnah erfolgen, damit nachteilige Veränderungen der Probe möglichst weitgehend ausgeschlossen werden können.

Verfahrensablauf

  • Die Verbraucherbeschwerde ist bei der zuständigen Stelle persönlich, schriftlich oder telefonisch vorzubringen. Sie können die Verbraucherbeschwerde grundsätzlich auch anonym abgegeben. Im Laufe eines aus der Beschwerde entstehenden Verfahrens  kann die Lebensmittelüberwachung jedoch keine Anonymität zusichern.
  • Bei der Entgegennahme einer Beschwerdeprobe wird ein Protokoll über die Verbraucherbeschwerde aufgenommen. Im Anschluss an Ihre Beschwerde wird ein Lebensmittelkontrolleur in dem Betrieb, in dem die Beschwerdeprobe gekauft wurde, eine amtliche Kontrolle durchführen und möglichst eine Vergleichsprobe aus derselben Charge entnehmen. Wenn in dem Geschäft keine Vergleichsprobe mehr zu erhalten ist, wird der Lebensmittelkontrolleur versuchen, in einem anderen Geschäft eine geeignete Vergleichsprobe zu finden. Notfalls erfolgt die Untersuchung auch ohne eine Vergleichsprobe.
  • Hinweise über Betriebe, in denen die oben genannten Mängel beobachtet werden, werden ebenfalls protokolliert. Wenn Sie sich über Missstände in Lebensmittelbetrieben beschwert haben, wird ein Lebensmittelkontrolleur in dem betroffenen Betrieb eine amtliche Kontrolle durchführen und gegebenenfalls verschiedene Verdachtsproben nehmen.
  • Die Beschwerde- und Vergleichsprobe beziehungsweise die bei einer Betriebskontrolle entnommenen Verdachtsproben werden an das zuständige Chemische und Veterinäruntersuchungsamt zur Untersuchung überbracht. Nach Abschluss der analytischen Untersuchungen wird dort ein lebensmittelrechtliches Gutachten erstellt. Die Lebensmittelüberwachungsbehörde setzt Sie als Beschwerdeführer vom Inhalt dieses Gutachtens beziehungsweise vom Ergebnis der Betriebskontrolle in Kenntnis.
  • Soweit erforderlich, leitet die für den verantwortlichen Hersteller/Verkäufer zuständige  Lebensmittelüberwachungsbehörde aufgrund dieses Befundes weitere Maßnahmen ein. Dies kann zunächst die Erhebung weiterer Nachproben oder die Durchführung weiterer Ermittlungen im Betrieb oder die Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens sein. Bei schweren Hygienemängeln kann der Betrieb auch (vorübergehend) geschlossen werden. Über diese weiteren Maßnahmen werden Sie als Beschwerdeführer nicht informiert.
  • Kann die Ursache einer Verbraucherbeschwerde zu gesundheitlichen Schäden bei anderen Verbrauchern führen, leitet die Lebensmittelüberwachungsbehörde umgehend geeignete Maßnahmen ein, um dies zu verhindern. Das kann zu einem Verkehrsverbot für das Erzeugnis führen und bis zu einer Rückrufaktion für die betroffenen Produkte oder Chargen, einer Information der Öffentlichkeit oder einer europaweiten Warnmeldung reichen.
  • Hinweis: Wenn Sie auf Grund des Verzehrs eines Lebensmittels erkrankt sind, wird Ihnen in jedem Fall empfohlen, einen Arzt aufzusuchen. Sollte eine Erkrankung durch Bakterien oder Viren ausgelöst worden sein, kann eine Stuhl - oder Blutuntersuchung ausschlaggebend für die Beweisführung in einem Strafverfahren sein.

    2. Ausbildung zum/ zur Lebensmittelkontrolleur / -in

 


 

Sollten Sie eine Bewerbung in Betracht ziehen, so bitten wir Sie, sich an die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden in den Städten und Landkreisen zu wenden (z.B. Ordnungsamt / Veterinäramt/ Lebensmittelüberwachungsamt). Diese sind für die Einstellung und Fortbildung zuständig und geben Ihnen weitere Informationen über Einstellungsmöglichkeiten, Vergütung etc.

 

Wenn Sie einen Fortbildungsplatz erhalten (den Abschluss als Lebensmittelkontrolleurin / Lebensmittelkontrolleur erhält man im Rahmen einer Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz), werden Sie über Ihre Dienststelle zum theoretischen Lehrgang an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen Düsseldorf, der Landesakademie Baden-Württemberg für Veterinär- und Lebensmittelwesen (AkadVet), beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit - Akademie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit oder der Berufsakademie Sachsen – Staatliche Studienakademie Plauen angemeldet.

Während der gesamten Fortbildungsdauer zur Lebensmittelkontrolleurin / zum Lebensmittelkontrolleur werden die in der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung geregelten Inhalte vermittelt.

Der Beruf des Lebensmittelkontrolleurs - Berufe.net der Bundesagentur für Arbeit - (Kurzbeschreibung, Zugangsvoraussetzung, Ausbildung und Tätigkeit)

Weitere Informationen zur Ausbildung finden Sie zum Teil auf den Webseiten der Landesverbände >> hier 
und auf den Webseiten der Akademien:

  1. Akademie für öffentliches Gesundheitswesen Düsseldorf
  2. Akademie Baden-Württemberg für Veterinär-und Lebensmittelwesen (AkadVet) in Stuttgart
  3. Akademie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) Bayern
  4. Berufsakademie Sachsen – Staatliche Studienakademie Plauen

 

Weitere Informationen:

 Aus- und Weiterbildungslehrgang zum/zur Lebensmittelkontrolleur/in (Akademie Düsseldorf)

 Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001


Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß • 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure (Lebensmittelkontrolleur-Verordnung - LKonV)

Anforderungsprofile für den Beruf des Lebensmittelkontrolleurs

§ 2 Anforderungsnachweis (LKonV)
 
(1) Die Anforderungen nach § 1 erfüllt, wer in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes vermittelt,

1. eine Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder als Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einem Lebensmittelberuf bestanden hat und
2. einen erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs nach § 3 nachweist.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können

1. Bedienstete im Polizeivollzugsdienst,
2. Bewerber aus dem mittleren und gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung, die jeweils mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelüberwachung beschäftigt waren oder
3. Personen, die eine Ausbildung an einer Fachhochschule, in deren Verlauf Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes vermittelt werden, erfolgreich abgeschlossen haben,

den Personen nach Absatz 1 Nr. 1 gleichstellen. Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.




3. Das Portal www.Lebensmittelwarnung.de


 Was wird hier veröffentlicht?


Die Behörden der Bundesländer oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) publizieren auf  www.Lebensmittelwarnung.de  öffentliche Warnungen und Informationen im Sinne des § 40 Absatz 1 und Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). In der Regel handelt es sich um Hinweise der zuständigen Behörden auf eine Information der Öffentlichkeit oder eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch die Unternehmer. Erfasst werden einschlägige Informationen über Lebensmittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte sowie kosmetische Mittel, Tätowiermittel und Bedarfsgegenstände, die in den angegebenen Bundesländern auf dem Markt sind oder über das Internet verkauft werden und möglicherweise bereits an Endverbraucherinnen und -verbraucher abgegeben wurden. Zusätzlich können auf www.Lebensmittelwarnung.de weitere für die Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutsame Informationen veröffentlicht werden.



Was ist unter öffentlichen Warnungen und Informationen nach § 40 Absatz 1 und Absatz 2 LFGB zu verstehen?

Eine öffentliche Warnung oder eine Information der Öffentlichkeit soll nach § 40 Absatz 1 LFGB durch die Behörden erfolgen, wenn

 

  • ein hinreichender Verdacht besteht, dass ein Lebensmittel ein Risiko für die Gesundheit von Menschen mit sich bringen kann,
     
  • der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosmetisches Mittel, Tätowiermittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
     
  • der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde,
     
  • im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann,
     
  • ein zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge oder über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt (ist),
     
  • der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,

          oder

  • die Annahme begründet ist, dass ohne Information erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger Erzeugnisse nicht vermieden werden können.


Aktuelle Lebensmittelwarnungen, bitte Laufband in der  Startseite anklicken !

 

4. Sicherheit von  Lebensmitteln, wer macht eigentlich was ...?


...wer macht bei der Lebensmittelüberwachung eigentlich was? ...wie funktioniert die Überwachung? ...welche Möglichkeiten hab ich als Verbraucher, um von der Fürsorgepflicht des Staates zu profitieren und mich schützen zu lassen? ....worauf soll ich beim Einkauf achten?

All diese Fragen werden im folgenden Flyer des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit beantwortet.

Den Download finden Sie hier:


Wer macht was?
Sicherheit von Lebensmitteln.pdf (162.33KB)
Wer macht was?
Sicherheit von Lebensmitteln.pdf (162.33KB)